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Chemikalienverordnung REACH
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3. Teil des HDH-Leifadens veröffentlicht
Die europäische Chemikalien-Verordnung REACH („Registration, Evaluation, Authorisation and restriction of CHemicals“) besagt, dass die Beweislast sicherer Chemikalien bei den Herstellern und Importeuren dieser Stoffe liegt. Chemische Stoffe müssen ab 01. Juni 2008 bei der europäischen Chemikalienagentur in Helsinki registriert oder vorregistriert werden.
REACH betrifft aber nicht nur die Hersteller und Importeure von Chemikalien. Alle Akteure der Lieferkette, vom Hersteller, Weiterverarbeiter, Händler bis zum Verwender von Chemikalien müssen sich mit REACH auseinandersetzen. Auch die Unternehmen der Holz- und Möbelindustrie sind von der Verordnung betroffen. Die Verwendung z.B. von Lacken oder Klebstoffen durch die Unternehmen als „nachgeschaltete Anwender“ der Chemikalien müssen zukünftig bei der Registrierung berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Informationspflichten auch für Erzeugnishersteller beschrieben, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff zu mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis eines Unternehmens der Holz- und Möbelindustrie enthalten ist.
Um die rund 850 Seiten starke Verordnung auf ein überschaubares Maß zusammenzufassen und eine Hilfestellung zur notwendigen Informationsweitergabe für seine angeschlossenen Verbände und Unternehmen bereitzustellen, hat der HDH einen Leitfaden zu REACH erstellt.
Der HDH-Leitfaden „REACH - Ein Leitfaden für nachgeschaltete Anwender in der Holz- und Möbelindustrie“ liegt in 3 Teilen vor. Der 1. Teil vom November 2007 beschreibt die Rolle der nachgeschalteten Anwender in der Holz- und Möbelindustrie und deren mögliche Aufgaben in Vorbereitung auf die Vorregistrierungsphase für Stoffe. Die Vorregistrierungsphase endete jedoch am 1.12.2008. Der 2. Teil beschreibt eine mögliche brancheneinheitliche Informationsweitergabe in der Lieferkette (aufwärts) bezüglich der eigenen Anwendung von Chemikalien im Unternehmen zur Unterstützung bzw. Absicherung der Registrierung bei Stoffherstellern oder Importeuren.
Die Informationsweitergabe über Inhaltsstoffe in Erzeugnissen nach Anfragen von Endverbrauchern wurde im zweiten Teil in einem Abschnitt dargestellt und ein möglicher Textbaustein für ein Antwortschreiben vorgeschlagen. Vermehrte Anfragen aus dem Handel zu Inhaltsstoffen in Möbeln machen einen dritten Teil (Dezember 2008) zu dieser Thematik notwendig. Der 3 .Teil des HDH-Leitfadens beschreibt detailliert die Informationspflichten von Herstellern der Holz- und Möbelindustrie gegenüber privaten und gewerblichen Abnehmern. Die Inhalte der Leitfäden wurden mit Vertretern der Zulieferindustrie abgestimmt.
Zur REACH-Hilfe für Unternehmen der Holz- und Möbelindustrie
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