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Umweltschadengesetz

Am 14. November 2007 trat das neue Umweltschadengesetz (USchadG) in Kraft. Das neue Umweltschadengesetz dient der Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie der EU in deutsches Recht. Ein Betreiber, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht, wird dafür finanziell verantwortlich gemacht. Das USchadG betrifft landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbetreibende und Selbständige, welche durch ihre berufliche Tätigkeit die Umwelt schädigen können. Der Unterschied zu dem bestehenden Umwelthaftungsgesetz oder dem Deliktrecht besteht darin, dass nicht nur für Personen und Sachschaden gehaftet werden muss, sondern der Schutz der Umwelt selbst im Mittelpunkt steht und somit für den ökologischen Schaden gehaftet werden muss. Anspruchsteller ist hier die Behörde und nicht – wie bisher – ein geschädigter Dritter.

Nach diesem Gesetz entstehen bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens eine Informationspflicht, eine Gefahrenabwehrpflicht und beim bereits eingetretenen Umweltschaden eine Sanierungspflicht. Art und Umfang einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme legt die Behörde fest. Eine etwaige Kostenerstattung, wie es die europäische Richtlinie in Ausnahmen vorsieht, überlässt das Gesetz den noch zu erlassenden Länderregelungen.

Nach § 10 wird Umweltverbänden die Möglichkeit eingeräumt, bei der Behörde deren Tätigkeit gegen einen Verursacher zu verlangen und damit eine gerichtliche Klage zu erzwingen, auch ohne in eigenen Rechten betroffen oder verletzt zu sein. Durch diese neue Rechtsgrundlage sowie die erweiterten Rechte der Umweltverbände könnte sich das Risiko für die Unternehmen erhöhen, wegen tatsächlicher oder vermuteter Schäden in Anspruch genommen zu werden. Es sollte daher geprüft werden, das USchadG in das betriebliche Umweltmanagement einzubeziehen. Ein Versicherungsschutz wäre eine weitere Möglichkeit zur Vorsorge.


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