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Technik |
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UMWELT
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Verpackungsverordnung
Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 12 veröffentlicht. Die Verordnung tritt weitestgehend am 1. Januar 2009 in Kraft. Die VerpackV unterscheidet zwischen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen. Ein wesentliches Merkmal einer Transportverpackung ist, dass diese beim Vertreiber anfällt. Demgegenüber fallen Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher an. Nach der 5. Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung müssen künftig grundsätzlich alle Verkaufsverpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen lizenziert werden. Private Endverbraucher im Sinne der Änderungsverordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen. Die Verpflichtung zur Lizenzierung der Verkaufsverpackung trifft den Erstinverkehrbringer von mit Waren befüllten Verkaufsverpackungen. Dieser ist nach § 10 der Änderungsverordnung auch zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet. Dabei kommt es im Falle der Verkaufsverpackungen nicht darauf an, dass sie ggf. auch eine Transportfunktion haben, auch der subjektive Wille des Herstellers ist nicht entscheidend, wenn dieser die Verpackung lediglich als Transportverpackung deklariert. Maßgeblich sind im Rahmen einer objektiven Betrachtung vielmehr die tatsächlichen Umstände. Entscheidungserheblich ist somit, ob die Verkaufsverpackungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV beim Endverbraucher anfallen.
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